Corona – Der Tragödie Erster Teil

Corona – Der Tragödie Erster Teil

Wie hältst du’s mit Corona? Eine Frage, deren Antwort auseinander treibt. In diesem Beitrag möchte ich die Corona-Pandemie, vorrangig aber den politischen und rechtlichen Umgang mit ihr beleuchten. Die Realpolitik wird am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und am Kriterium der Wissenschaftlichkeit gemessen. Es wird sich zeigen, dass Schulschließungen nicht zu rechtfertigen sind, das Verbot von Gottesdiensten höchst fragwürdig bleibt – und dass die Politik wirklich alles Wichtige aus dem Fokus verloren hat, das nicht auf den Namen Corona hört.

Am 27. Januar 2020 infizierte sich ein Mann aus dem Kreis Starnberg in Bayern mit dem Erreger Sars-CoV-2.§ Während die Anzahl der „Neuinfektionen“ am 24. Februar 2020 noch bei 0 lag, betrug sie bereits am 01. März 2020 51.§ Während einer Zeit von nunmehr über einem Jahr hat sich das Leben für jedermann tiefgreifend verändert. Es liegt der Verdacht nahe, dass dies weniger an dem Virus und seinen Mutationsformen selbst liegt, als vielmehr an der Art und Weise, wie für uns mit ihm umgegangen wird.

Seit dem ersten gemeldeten Fall einer Coronavirus-Infektion (gemeint ist immer das Virus Sars-CoV-2) wurden auf Bundesebene mindestens 33 verschiedene Gesetze infolge der vom Gesetzgeber als solche bezeichneten Epidemie erlassen.§ Darunter eingefasst sind diverse Artikelgesetze, die Änderungen in gleich mehreren Gesetzen zur Folge hatten. Allein das Land Hessen hat 31 Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bis zum 27. Mai 2020 erlassen.§ Am 02. April 2020 erschien die 6. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (GVBl S. 238). Am 24. März 2021 wurde die 30. Anpassungsverordnung hierzu veröffentlicht. Es ist von fundamentaler Bedeutung, dass auch diese dreißigste Änderungsverordnung durch die Regierung des Landes Hessen aufgrund der Ermächtigungsggrundlage des § 32 IfSG erlassen wurde. Gem. Art. 100 HV (Hessische Verfassung) besteht diese aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern; in Hessen folglich aus 12 Menschen.§ Während Rechtsverordnungen die Anwendung geltender Gesetze im formellen Sinne, d.h. die durch die Legislative gesetzten Rechtsakte, konkretisieren sollen, gibt § 28a Abs. 1 IfSG gleich 17 verschiedene Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie Verpflichtungen vor, in denen „notwendige Schutzmaßnahmen“ „insbesondere“ bestehen können, was zur Folge hat, dass die Schutzmaßnahmen ohne jedes weitere Maß auch darüber hinausgehen können. Man muss sich wegen des Zitiergebots gar nicht die Mühe machen, die einzelnen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf ihren Eingriffsbereich zu analysieren. § 28 Abs. 2 IfSG ordnet an, dass die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung „insoweit“ eingeschränkt werden. Und wenn man es etwas genauer nimmt, kann man durchaus auch weitere Grundrechte bedroht sehen.

Das Thema ist eigentlich gar kein Thema, sondern eine eigenständige, multikomplexe Thematik geworden. Sie berührt am wesentlichsten die Rechtsordnungen aller Staaten. Sie ist von naturwissenschaftlicher Bedeutung und unterliegt den Grenzen ihrer Wahrheitsfindung. Man darf konstatieren, dass es sowohl die Betroffenen staatlicher Maßnahmen als auch diejenigen, die diese Maßnahmen treffen, als auch alldiejenigen, die über diese Maßnahmen berichten, in seiner Gesamtheit überfordert. Es scheint ein Krieg entbrannt zu sein zwischen Weltbildern und Glaubensfragen, zwischen dem Guten und dem Bösen, zwischen Anstand und Freiheit. Wir haben es mit offenkundigem Denunziantentum zu tun. Die Beweislast liegt auf Seiten jener Meinungen, die von dem Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts abweichen. Es gibt eine totale politische Linientreue, die die Grundfesten des Föderalismus aushebelt, die Karrieren beenden kann, bloß weil man gegen den Strom schwimmt. Solidarisch ist nur, wer sich zurücknimmt. Wir waschen uns gemeinschaftlich rein, denn der politischen Praxis zufolge kann nur durch das Leiden aller der Tod vieler verhindert werden. Darüber hinaus werden jeden Tag unvorstellbar viele neue Informationen veröffentlicht, die alle zu lesen, verstehen und zu prüfen, kaum noch möglich ist.

Um nachvollziehen zu können, was so bedrohlich an der gegenwärtigen Lage ist und was die fatalen Folgen der jüngeren Pandemievergangenheit sind, ist weder ein alleiniger Blick auf das Recht noch einer auf auf die naturwissenschaftlich erfassbare Wirklichkeit ausreichend. Vielmehr muss man das Geschehene und das Geschehende im Hinblick auf beides betrachten. Und es folgt jene Art von Disclaimer, deren Notwendig-Geworden-Sein den fehllaufenden Diskurs und die sinkende Diskursfähigkeit in trauriger Weise zum Ausdruck bringt: Sars-CoV-2 kann eine lebensbedrohliche Krankheit auslösen; der Erreger verbreitet sich schnell von Mensch zu Mensch über Husten, Niesen, Hand-Mund-Augen-Kontakt und tritt weltweit auf. Im Vergleich zu anderen Coronaviren macht sich Sars-CoV-2 statistisch durch höhere Morbidität und Mortalität bemerkbar sowie die Tatsache, dass es viele asymptomatische und präsymptomatische Personen gibt, die als Träger zu seiner rasanten und schnellen Ausbreitung beitragen.§

Eine unvollständige Chronologie

Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite verkündet. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes erhebt das RKI zur nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten „und Verhinderung weiterer Übertragung“ (BGBl I 2020, S. 587). Sein Nachfolger wurde am 02. Mai 2020 verkündet (BGBl. I 2020, S. 1018 ff.). Am 18. November 2020 wurde schließlich das dritte Gesetz seiner Art verkündet. Das Gesetz und die hierdurch bewirkten Änderungen sowie die auf der Feststellung der Epidemie nationaler Tragweite beruhenden Rechtsverordnungen waren allesamt auf den 31. März 2021 befristet. Weil aber die „Pandemie noch nicht vorbei ist,§ wurde das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen verabschiedet (BGBl. I 2021, S. 370 ff.). Der Clou dieses Gesetzes besteht darin, dass der Bundestag zwar das Vorhandensein einer Epidemie nationaler Tragweite überprüfen muss, § 5 Abs. 1 IfSG, aber Rechtsverordnungen und Ermächtigungsgrundlagen in ihrer Wirksamkeit künftig nur noch an diese Feststellung anknüpfen. Sie treten „nicht mehr zu bestimmten Terminen außer Kraft“.§. Das Regelungswerk ist inzwischen so wirr und umfassend, dass es wirklich keinen Spaß mehr macht, geltendes Recht überhaupt nur zu verfolgen. Es ist jedoch hinsichtlich der Wahrung unserer Grundrechte wichtiger als jemals zuvor.

Rechtsverordnungen und Ermächtigungsgrundlagen durch und des Bundesgesundheitsministeriums gelten also für unabsehbar lange Zeiträume und unabschätzbar häufig fort, solange der Bundestag die Epidemie als gegenwärtig betrachtet. Darüber hinaus darf das BMG neben der eigenen Rechtsetzung durch neue Verordnungen auch von bestehenden Gesetzen und Verordnungen im Rahmen des § 5 Abs. 2 IfSG abweichen. Es darf also „das Recht, an das es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eigentlich gebunden ist, selbst schaffen bzw. außer Kraft setzen“.§

Das eigene Leben aber wird durch die Länder und ihre Verordnungen auf Grundlage der §§ 32, 28 und 28a IfSG bis ins Kleinste bestimmt. Dabei werden die besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) [so heißt die Norm] an das Vorliegen jener epidemischen Lage des § 5 Abs. 1 IfSG geknüpft. Das IfSG wiederum wird durch den Bund erlassen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Es liegt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG. Die Ausführung der Bundesgesetze obliegt den Ländern, Art. 83 GG. Der Föderalismus ist also auch im Infektionsschutzgesetz verankert. Denn ein Staat in der Größe Deutschlands wird nur sehr unwahrscheinlich gleichmäßig von einer übertragbaren Krankheit heimgesucht werden. Außerdem wohnt dem Föderalismus die Erkenntnis inne, dass absolute, totalitäre Machtkonzentration niemals gut ist.

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesminister nach einer von der Bundesregierung beschlossenen Geschäftsordnung, Art. 65 GG. § 31 GOBReg bestimmt, dass die präsidierenden Mitglieder der Landesregierungen mehrmals jährlich vom Bundeskanzler zu Gesprächen eingeladen werden, „um wichtige politische, wirtschaftliche, soziale und finanzielle Fragen zu erörtern und in persönlicher Fühlungnahme zu einer verständnisvollen einheitlichen Politik in Bund und Ländern beizutragen“.§ Es handelt sich dabei nicht um ein Verfassungsorgan, sondern um eine nichtöffentliche Sitzung der Bundeskanzlerin und der sechzehn Ministerpräsidenten der Länder. Was dort beredet wird, bleibt geheim. Mit Verweis auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung verweigert die Bundesregierung dem tagesspiegel die Herausgabe der Protokolle nach dem Informationsfreiheitsgesetz.§ Interessant ist überdies der Hinweis von Johannes Gallon, dass durch die Ermächtigung der Landesregierungen im IfSG und nicht etwa der Bundesregierung der Bundesrat und eine öffentliche Auseinandersetzung umgangen werden, die ansonsten gem. Art. 80 Abs. 2 Var. 3 GG stattfinden müsste.§

Die Lebensbestimmer

Man muss die Auswirkungen der Rechtsetzung durch die Landesregierung, die diese in Abstimmung mit der Bundesregierung und den anderen Landesregierungen hinter verschlossenen Türen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter geheimdienstlicher Sicherheit bewirken an konkreten Beispielen festmachen. Sehen wir uns zum Verständnis die zweite Sars-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 02. April 2021 an. Sie zeigt in wunderbarer Weise, wie kaputtregiert und bis in die absolute Unverständlichkeit hinein verordnet unser derzeitiges Leben ist.

§ 1 Abs. 3 2. InfSchMV

Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.

und § 1 Abs. 4 2. InfSchMV

Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.

Jetzt bitte am Ball bleiben, denn es wird nicht einfacher. Wer von außerhalb Berlins jemanden mit Wohnsitz in Berlin besuche möchte, kann dies unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 2. IfSchMV tun.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 5. April 2021 Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 sind ab dem 6. April 2021 Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind private Veranstaltungen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen gestattet, wobei eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

Ich gebe Hilfestellung. Ab dem 06. April dürfen Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (legaldefiniert als private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Abs. 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person stattfinden.

§ 2 Abs. 2 2. IfSchMV lautet:

Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

Diese Personen sind nicht angehalten, physisch soziale Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren und die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen.

Das bedeutet, Sie dürfen allein in Berlin jemanden besuchen; dabei dürfen Ehe- und Lebenspartner des Besuchten, nicht aber von Ihnen, anwesend sein. Auch weitere Angehörige des Haushalts des Besuchten müssen nicht vom Platz weichen, sobald Sie eintreffen. Und einfühlsamerweise haben Schwerstkranke und Sterbende ein Recht auf das Besuchtwerden.

Das genügt aber dem Infektionsschutz nicht. Um Infektionsketten wirksam zu durchbrechen, geht das Land Berlin noch einen Schritt weiter. Für die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages dürfen private Veranstaltungen nur mit dem eigenen Hausstand stattfinden. In der Presse wurde dies als Besuchsverbot aufgefasst.§ Nur weil ich es überaus abstrus finde, weise ich nochmals auf die eingangs zitierten Definitionen hin. Denn Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im privaten Rahmen sind sog. private Veranstaltungen. Während eine Veranstaltung ziemlich hohe Anforderungen stellt (zeitlich begrenzt, definiert, mit Zielsetzung), erfordert eine Zusammenkunft lediglich das Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion zwischen diesen Personen verbunden ist.

Frage:

  • Führt die Wegnahme von drei Stunden des einen und fünf Stunden des anderen Tages nicht zu einer Verdichtung der Besuchszeiten, oder anders ausgedrückt: Der Quotient aus Besuche/Zeit muss größer werden, wenn sich nur der Divisor verkleinert.

Es ist dem Land Berlin zugutezuhalten, dass es von Art. 80 Abs. 4 GG in Gestalt des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz Gebrauch gemacht hat. Nunmehr muss das Abgeordnetenhaus den Maßnahmen zustimmen und sie sind auf grds. vier Wochen befristet, Art. 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz (GVBl Berlin 2021, S. 102 ff.). Das ändert leider nichts an den durch keine Wissenschaft und vor allem keine Logik zu untermauernden Regelungswahnsinn, der aus der 2. IfSchMV hervorgeht.

Zur Begründung führt die Landesregierung aus:

Die getroffenen Maßnahmen stehen alle unter dem Zeichen, möglichst viele Kontakte zu vermeiden, die nicht absolut notwendig sind.§

Sie fahren in Berlin U-Bahn. Das Personal trägt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. IfSchMV eine medizinische Maske. Sie hingegen tragen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 2. IfSchMV als Fahrgast verpflichtend eine FFP2-Maske. Auf dem Bahnsteig wiederum müssen Sie, wenn er sich im Freien befindet, lediglich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Was das ist?

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.

Wenn Sie Ihren Stofffetzen auf seine textile Barrierefunktion und die Geeignetheit zur Verringerung der Ausbreitung von Aerosolen (sie sind für uns unsichtbar) hin untersucht haben, reicht das jedenfalls noch nicht zum veordnungskonformen und ansonsten auch bußgelbewährten Leben. Denn Sie sind angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand nach § 3 Abs. 1 S. 1 2. IfSchMV nicht eingehalten werden kann. Dieser Abstand beträgt 1,5 Meter.

Unabhängig von der Wirksamkeit des hier Beschriebenen stellt sich mir die Frage, wer diese Verordnungen überhaupt liest. Sie strotzt vor Verweisungen und unbestimmten oder zumindest stark auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen.

„Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden“, immer vorausgesetzt, es liegt ein tagesaktueller Negativtest vor.

„Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden“.

Die Gesamtverordnung zählt 28 Paragraphen und 60 (!) Bußgeldtatbestände und tritt mit Ablauf des 18. April 2021 wieder außer Kraft.

Verhältnismäßige Einordnung

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit schützt als eines von wenigen durchweg logischen Prinzipien des Verfassungsrechts die Bürger als das den Staat überhaupt erst legitimierende Staatsvolk vor einer Übergriffigkeit in ihre Grundrechte. Maßnahmen müssen hierfür einen legitimen Zweck verfolgen, sodann geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Sind Grundrechte unbeschränkt durch das Grundgesetz gewährt, muss sich der verfolgte Zweck aus der Verfassung selbst heraus legitimieren.§ Nach Di Fabio ist es also die staatliche Schutzpflicht für das Leben, die die Corona-Maßnahmen zuvorderst legitimiert.

Art. 2 Abs. 2 unseres Grundgesetzes lautet:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Auch die durch den Gesetzgeber angestrebten Mittel müssen legitimiert sein. Auch wenn sich Rechtstheoretiker immer neue Gedanken darüber machen, wie man auf Biegen und Brechen noch mit dem Wortlaut des Grundgesetzes in Einklang stehen kann, eine Norm wie die des Art. 4 GG, die lautet

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

ist nur bei totaler Loslösung vom Wortlaut als legitime Coronaschutzmaßnahme begreiflich. Denn was in der öffentlichen Diskussion permanent untergeht, ist die Tatsache, dass nicht derjenige sich rechtfertigen muss, der sein nach Art. 4 gewährleistetes Jedermann-Grundrecht wahrnimmt, sondern alldiejenigen, die ihn in der Ausübung desselben beschränken möchten.

Vereinfacht dargestellt behauptet der Gesetz- oder Verordnungsgeber, dass die Schließung der Kirchen, das Verbot zu singen, das Aufeinandertreffen im Zuge des Gottesdienstes, als das am ehesten gemeindliche Ritual aller großen Glaubensrichtungen, für den Gesundheits- und Lebensschutz notwendig sei. Unter die Norm gefasst aber hat das zur Folge, dass die ungestörte Religionsausübung nicht gewährleistet wird. Sie wird sogar in nie dagewesenem Umfang beeinträchtigt, langanhaltend und kompromisslos. Man kann durchaus durch diese Beeinflussung der Religionsausübung eine Verletzung der Freiheit nach Abs. 1 konstatieren, wenn auch diese nur indirekt wirkte.

Gehen wir weiter in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn es wenigstens der Zweckerreichung dienlich ist. Eine Teileignung genügt den Anforderungen des BVerfG. Die Maßnahme darf nur nicht von vornherein objektiv außer Stande sein, den Zweck zu erreichen.§ Das Kriterium ist also ziemlich lasch.

Und spätestens das ist der Zeitpunkt, an dem man sich unweigerlich mit der naturwissenschaftlichen Dimension der Corona-Pandemie und ihrer Politik beschäftigen muss. Denn die Eignung der Maßnahmen unterfällt dem Forschungsgebiet der Biomedizin, Virologie, Humanmedizin, Materialwissenschaft u. a. Daneben berührt es die Tätigkeitsfelder der Gesellschaftswissenschaften wie der Soziologie und Politologie. Und auch die Geisteswissenschaftler sind vielfach betroffen, wie die obigen rechtswissenschaftlichen Ausführungen nahelegen.

Wir haben es also mit einer Thematik zu tun, die viele verschiedene Fachrichtungen unterschiedlicher Fachbereiche in ihren Zuständigkeiten betrifft. Während die Naturwissenschaft zumindest prinzipiell in der Lage ist, zwischen wahr und falsch zu unterscheiden, indem sie ihre Hypothesen prüft und verwirft oder beibehält, haben wir es bei philosophischen und rechtswissenschaftlichen Themen mit dem Problem zu befassen, dass es „richtig“ und „falsch“ nur innerhalb eines Denkgebäudes gibt. Die ganze Theorie vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit funktioniert, solange die Entscheider und Betroffenen daran glauben und ihm gemäß handeln. Er ist aber dem Beweis nicht zugänglich, sondern im Kern eine brillante Überlegung zur Vereinbarkeit vieler Interessen mit abstrakten Rechtsnormen.

§ 28a Abs. 1 Nr. 1 erlaubt den Landesregierungen, Abstandsgebote im öffentlichen Raum zu verordnen. Vereinfacht, aber nicht vollständig zutreffend, kann man als öffentlichen Raum die der Allgemeinheit zugänglichen Flächen und Gebäude bezeichnen, die in irgendeiner Weise Staatseigentum darstellen. Die Überlegung ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung mit zunehmender Nähe ansteigt, weil für den Fall, dass eine Person Virenträger ist, die Exspiration oder der Husten, das Niesen diesen umso wahrscheinlicher mit einer infektiösen Menge an Partikeln kontaminiert. Die gleiche Überlegung liegt – neben der Idee von Superspreading-Events – den Untersagungen von Veranstaltung, Schließung von Hochschulen, Betrieben, Gewerben, dem Verbot der Sportausübung, dem Verbot der Gottesdienste u. ä. – und den Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zugrunde.

Das RKI gibt an, die Maßnahmen dienten vornehmlich der Unterbrechung von Infektionsketten. Die Idee ist einleuchtend, ist doch das Virus neuartig und eine natürliche Immunität nur selten gegeben. Die Verbreitung finde am ehesten über Tröpfchen statt. Auch Aerosole könnten an der Verbreitung beteiligt sein, insb. in geschlossenen Räumen beim Singen. So habe es Infektionen bei einer Chorprobe und in einem Fitnesskurs gegeben. „Inwieweit es hier zur Übertragung kommen kann, ist noch nicht abschließend untersucht.“§

Infektionen über Gegenstände und Lebensmittel sind dem dafür zuständigen Bundesinstitut für Risikobewertung nicht bekannt. Schmierinfektionen seien allerdings bislang nicht auszuschließen.§

Nach Auskunft des dafür zuständigen Umweltbundesamtes stellt Wasser keinen Übertragungsweg für das Corona-Virus dar und ist damit der gleichen Auffassung wie die WHO. Darüber hinaus weist das Umweltbundesamt darauf hin, dass in Regionen hoher Luftverschmutzung, insb. mit Feinstäuben, erhöhte Zahlen schwerer Krankheitsverläufe aufgetaucht sind und kommt zu der umweltwissenschaftlichen Einschätzung, dass dies an der Vorschädigung der Lunge und nicht etwa einer Weiterverbreitung der Viruspartikel als Anhaftungen am Feinstaub liegt.§

Am 11. April 2021 veröffentlichte der geschäftsführende Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Aerosolforschung einen offenen Brief an die wesentlichen Entscheider der Corona-Politik, der Rückgriff auf das bereits im Dezember 2020 veröffentlichte Positionspapier der Gesellschaft nimmt.§ Der Brief bringt die Tatsache zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit der Debatte keine Vollständigkeit herrscht: Den bedeutenden Erkenntnissen der Aerosolforschung würde nicht angemessen Rechnung getragen. Infektionen außerhalb geschlossener Räume seien überaus selten und für das Infektionsgeschehen praktisch irrelevant.§ Geschlossene Räume hingegen sind der Übertragungsweg schlechthin.

Die Gesellschaft hat in ihrem Positionspapier auch die Erkenntnisse zur Wirksamkeit des Tragens einer Mund- und Nasenbedeckung aus aerosolwissenschaftlicher Sicht festgehalten. Das ist wichtig, weil § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG diese „Maskenpflicht“ ermöglicht und sie realiter zumindest unter gewissen Bedingungen im gesamten Bundesgebiet gilt. Dabei zeigt sich, dass FFP2-Masken, die den Standards entsprechen, schon sehr kleine Partikel unter 0,1 µm zu fast durchweg 100 % abscheidet. Die Effizienz von medizinischen Gesichtsmasken ist bedeutend schwächer, weil diese nicht besonders eng anliegen und Leckageströmungen erzeugen. Dennoch verändert eine solche Maske ceteris paribus die Ausbreitung von Viruströpfchen, weil sie die Geschwindigkeit der Teilchen und damit ihre Reichweiter verringert und den Luftstrom auf eine größere Fläche überträgt, was die Konzentration senkt. Diese Ergebnisse gelten jedoch nur für den Fall, dass die Masken richtig und anwendungsgemäß getragen werden. Bezieht man auch die kleinsten Partikel in die Bewertung der Effektivität ein, so verringern OP-Masken die Viruslast um 55 %.

Es ist bislang ungeklärt, wie viele infektiöse Partikel welcher Größe es braucht, um eine Infektion auszulösen. Daher ist auch die Wirksamkeit der Masken relativ aufzufassen. Denn ihr Abscheidegrad wird als Relation angegeben. Fraglich ist demnach, ob der verbleibende absolute Anteil noch infektiös ist.

Ganz generell ist das Tragen einer Atemmaske eine der wenigen exekutiven Maßnahmen, die ohne nähere wissenschaftliche Begründung nachvollzogen werden können. Weil aber die Infektionszahlen (dazu später mehr) nicht in der Art und Weise sinken, wie sich die Politik das vorstellt, werden – wie oben am Beispiel Berlin gezeigt – nun FFP2-Masken verordnet, z. B. in Bussen und Bahnen.

Dass man durch FFP2-Masken schlecht Luft bekommt, zeugt davon, dass der Einatemstrom nicht ohne Umweg in die Lunge gelangt. Der Unterdruck der Lunge zieht die Umgebungsluft durch das Maskengewebe. Diese Art von Masken liegt eng am Gesicht an, behindert das Sprechen und Atmen erheblich. Ihre Wirksamkeit auch gegen kleinste Partikel liegt indes nicht an ihrer gesichtsumschließenden Bauform, sondern an der elektrischen Ladung ihrer Fasern (Elektret-Filter). Elektrostatische Anziehungskräfte binden die Partikel, sodass sich diese an den Fasern ablagern. Je mehr Partikel sich also ablagern, desto ineffektiver wird die Maske diesbezüglich, bis sie schließlich ihren Vorteil elektrostatischer Aufladung vollständig einbüßt. Deshalb dürfen diese Masken nicht zu lange getragen werden; sie müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Dass das nicht in der vorgeschrieben Weise geschieht, liegt nahe.

Darüber hinaus ist bei der Einführung der Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken einzig auf die Verhinderung der Verbreitung von Viruspartikeln abgestellt worden, nicht auch auf Nebenfolgen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schreibt in ihren Sars-CoV2-Arbeitsschutzregeln v. 20. August 2020, dass solche Masken zu „höheren Belastungen“ führen können.§ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiß für seinen ganzen Eintrag über Empfehlungen zu Gesichtsmasken nichts über die Tragedauer für den Anwender zu sagen.§ Das ist deshalb interessant, weil selbst das RKI die Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz kennt:§

Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zur Gesichtsform und abschließend auf der Haut) getragen wird. Im Rahmen des Arbeitsschutzes wird der Dichtsitz der Maske durch den sogenannten FIT-Test sichergestellt. Beim korrekten Einsatz von FFP2-Masken besteht ein erhöhter Atemwiderstand, der die Atmung erschwert. Deswegen sollte vor dem Tragen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden, um Risiken für den Anwender individuell medizinisch zu bewerten. Gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, in der Regel 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause). Dies minimiert die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand. Weiterhin sollten FFP2-Masken bestimmungsgemäß nicht mehrfach verwendet werden, da es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt.

In gleicher Weise die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:

Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil wird als maximale Tragezeit 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen.§

Für den einfachen Arbeitnehmer ohne Genossenschaft hat das Forschungsinstitut der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung immerhin den Hinweis parat, dass Bärte und Vernarbungen die Dichtigkeit der Maske beeinträchtigen können.§ Die maximale Tragedauer ist dem DGUV zufolge an körperlicher Arbeit orientiert.

Wir können also als Zwischenergebnis festhalten, dass Masken grundsätzlich zum Infektionsschutz beitragen, aber erforderlich nur in geschlossenen Räumen, nicht aber in der Öffentlichkeit sind. Darüber hinaus sind sie nur dann geeignet, wenn sie regelmäßig gewechselt werden.

Diese Regelungen zeigen exemplarisch, aber eindrucksvoll, wie der Fokus der Politik einzig und allein auf einer völlig fehlgeleiteten Mission der Senkung aller Infektionszahlen liegt. Dieser Punkt ist spielentscheidend, weil alle Verordnungen und Eingriffsintensitäten sowie das geplante Bundesgesetz zu Corona-Maßnahmen die 7-Tage-Inzidenz als Entscheidungskriterium haben. Leichter ist inzwischen die Frage, für welche Corona-politischen Maßnahmen die 7-Tage-Inzidenz keine Bedeutung hat.

Die Grundannahme der Politik ist seit der ersten Stunde, dass steigende Infektionszahlen, wie auch immer nachgewiesen, mit steigenden Zahlen Erkrankter einhergehen. Ein Teil dieser Erkrankten bedarf in der Folge intensivmedizinischer Betreuung. Die Kapazitäten für Intensivpatienten sind limitiert. Steigen die Zahlen immer weiter, wird irgendwann die Kapazitätsgrenze der Intensivstationen erreicht und die Triage käme zur Anwendung.

Nun darf und muss man aber die Frage stellen, warum zur Erreichung des Zieles „Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Intensivstationen“ eine gesamte Republik in den Stillstand geschickt wird. Konkret wird sich an 10.905.500 Schülern und Schülerinnen ausgetobt, die weitestgehend keine Schule mehr besuchen dürfen. Auch betroffen seit Anbeginn der Maßnahmen sind die etwa 2,9 Mio. Studenten, abzgl. jener Studenten, die an einer Fernuniversität eingeschrieben sind.

Alle anderen Bevölkerungsgruppen sind von permanenten Maßnahmen wie der Maskenpflicht und von temporären Maßnahmen wie dem Verbot gewisser Dienstleistungen oder der Schließung von Geschäften bedroht. Das trifft indirekt die Konsumenten oder Vertragspartner, direkt selbstredend die Geschäftsinhaber und Beschäftigten.

Das Bruttoinlandsprodukt ist 2020 im Vergleich zum Vorjahr preisbereinigt um 4,9 % gefallen.§. Die Staatsquote als Anteil öffentlicher Güter ist zugleich um knapp sechs Prozentpunkte auf 51,3 % gestiegen (zu beachten ist, dass bei gleichbleibenden Staatsausgaben wie denen aus der Sozialversicherung, aber gesamtwirtschaftlichen Leistungsrückgang, der relative Anteil steigt, ohne absolut höhere Staatsausgaben zu haben).§ Die Staatsschulden sind binnen eines Jahres um 35 % angestiegen! Die Neuverschuldung soll nach Informationen des Bundesfinanzministeriums 1,32 Billionen Euro betragen.§

Und gegen die weiteren 750 Mrd. EUR durch die gesamte EU musste durch das BVerfG ein Hängebeschluss gefasst werden (2 BvR 547/21), denn die EU ist zur Kreditaufnahme nur in ganz engen Grenzen befugt – und es braucht keine großen politischen Kenntnisse, um zu verstehen, dass Geldmittel in dieser Höhe (etwa das doppelte des Bundeshaushalts) eine völlig andere Qualität und mögliche Einflussnahme darstellen. Wir verlieren Schritt für Schritt unsere demokratische Legitimation in Richtung EU. Während die EU grundsätzlich vorteilhaft ist, ist es eine Gefahr für alles, für das sie ihren Verträgen nach steht, wenn so offensichtlich europarechtswidrig und verfassungswidrig ein Gesetz ohne jede Gegenwehr verabschiedet wird und erst ein Eilantrag und ein Hängebeschluss den Wahnsinn vorerst stoppen können. Insgesamt plant die EU bis 2027 Mittel in Höhe von 2,7 Billionen EUR aufzunehmen.§

2,7 Billionen Euro auf europäischer Ebene. 1,32 Billionen Euro auf nationaler Ebene. Wer bezahlt das? Menschen, die – wie die Volkswirtschaftslehre dies kundtut – Produktionsfaktoren kombinieren und in der tatsächlichen Leistungserstellung tätig sind. Das sind keine Banken und Investmentfonds, denn Kapitalmarkterträge fußen auf tatsächlicher Arbeit, Zinsen selbst sind an der Leistungserstellung nicht beteiligt. Es sind nicht die Aktieninhaber von Daimler, die im Jahr der Kurzarbeit und der staatlichen Finanzhilfen eine Dividendenerhöhung beschlossen haben, um 50 %. Je Anteilsschein stehen dem Aktionär also 1,35 EUR zu. Das ist nicht viel? Nun, die Dividendenzahlung betragen nun 1,4 Milliarden EUR. § Daimler bezog im Jahr 2020 aber zugleich 700 Millionen EUR Kurzarbeitergeld, korrekterweise bezogen es Angestellte des Konzerns, aber dieser braucht den um das Kurzarbeitergeld gekürzten Lohn natürlich nicht aus- oder irgendwie zurückzahlen.§ Begründet wird dies mit dem Verweis auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Rechtlich standhaft, moralisch verwerflich.

Wer immer noch nicht glaubt, dass es infolge der Maßnahmen – nicht infolge des Virus – brennt, der möge einen Blick auf die erneut verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen werfen.§

Um den Bogen nochmals zu spannen: Die politische Agenda liegt auf dem Fokus der Senkung aller Infektionszahlen. Allein die nationalen wirtschaftlichen Folgen sind die eben dargestellten. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern Maßnahmen dann nicht an der Geeignetheit, wenn auch sie gegen viele Unbetroffene gerichtet sind. Dazu das Bundesverfassungsgericht:

Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend machte, dass die Freiheit jüngerer Personen nicht zum Schutz von Risikogruppen beschränkt werden dürfe, sondern allein diesen gefährdeten Personengruppen selbst „Quarantänemaßnahmen“ auferlegt werden müssten, führt das – unabhängig davon, ob eine solche Strategie überhaupt praktisch realisierbar wäre – nicht zum Erfolg. Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Begrenzungen deren eigener Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch den stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann und sie sich nicht über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssen. Dabei lassen die Grundrechte einen Spielraum für den Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte. Dieser Spielraum kann mit der Zeit geringer werden -– etwa bei besonders schweren Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Fachkenntnis über Risiken und anderweitige Eindämmungsmöglichkeiten. Dem trägt der Verordnungsgeber hier dadurch Rechnung, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind und durch wiederholte Änderungen der Verordnung stetig gelockert werden

1 BvR 1027/20, 1 BvR 1021/20

Der Grund, aus dem ich das Wort „alle“ so betone, ist die Tatsache, dass man erklären können muss, warum man bei Corona so sehr anders umgeht als mit anderen Krankheitserregern. Corona ist nicht für jeden Menschen gefährlich, im Gegenteil, es ist für die meisten Menschen gar ungefährlich.

Auf den Zusammenhang der verschiedenen Testverfahren und ihre Datenqualität kann ich in diesem Beitrag nicht auch noch eingehen und werde dies in einem anderen tun. Aber für das große politische Ziel der Aufrechterhaltung des deutschen Gesundheitssystems gibt es Kennzahlen. Und sie ist nicht die 7-Tage-Inzidenz oder die Positivtestquote oder sonst irgendetwas. Es ist die Anzahl an Hospitalisierungen. Diese Daten zeigen uns zweierlei: Die Todesfälle steigen und fallen synchron mit den Hospitaliserungen und die Anzahl an Todesfällen oder Hospitaliserungen korreliert kaum oder nicht mit der bloßen Anzahl nachgewiesener Infektionen. Und ja, die Daten entstammen dem RKI:

Anzahl Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19), Hospitalisierungen und Todesfälle* in Deutschland nach Meldewoche, statista, Stand: 06. April 2021

Und noch gravierender: Die Auflistung der Coronatoten nach Alter:

Todesfälle mit Coronavirus (COVID-19) in Deutschland nach Alter und Geschlecht, statista, Stand: 06. April 2021

Es war für eine anfängliche kurze Dauer legitim, Maßnahmen einem in Auswirkungen und Betroffenheit unbestimmten Teil der Bevölkerung aufzuerlegen. Damit gemeint sind Wochen, nicht Monate. Wir können aus dem Alter der als an oder mit Corona Verstorbenen erkennen, dass die Gefahr für das Leben (durch Tod) nicht gleichverteilt ist. Ganz im Gegenteil steigt die Mortalitätsrate für ein Lebensalter ab 50 rapide an und fällt erwartbarerweise vor den ganz hohen Lebensaltern wieder ab.

Aus Gründen des Verständnisses: Wir betrachten die Mortalität als schwerstmögliches Ende einer Sars-CoV-2-Erkrankung, die wir COVID-19 nennen. Wir betrachten sie hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen in allen Ländern der Bundesrepublik auch deshalb, weil es eine Schutzpflicht für das Leben gibt, aber keinen originären Leistungsanspruch auf bestimmte Krankenversicherungsleistungen oder ähnliches.§ Vor dem Grundgesetz ergibt sich damit jedenfalls keine Position „vulnerabler“ Personen, dass ein ganzes Land und neben ihm die gesamte menschliche Welt zum Erliegen kommt, um sie zu schützen. Denn die, die es zu „retten“ gilt, womit jene Erkrankte gemeint sind, die einen schweren Verlauf durchleiden, können durch keine der der Allgemeinheit auferlegten Maßnahmen mehr vor Krankheitsbeginn und -ausbruch bewahrt werden. Wir können also nur in abstrakter Gefärdungsvermeidung Einfluss auf die Anzahl Toter nehmen. Was viele dabei noch nicht verstanden haben, ist, dass der Kurs der Politik nicht darauf abzielt, keine Infektionen mehr nachweisen zu können. Das wäre zwar idyllisch, aber fernab des Möglichen, kommen als internationales Land doch immer wieder Einträge auch von außen herein. Stattdessen besteht tiefgreifende Sorge vor der Situation überlasteter Intensivstationen, mit der Folge, dass nach dem Stand der Technik rettbare Personen wegen kapazitiver Überlastung letztlich doch versterben müssen.

Der Vorwurf an die Freiheitlicheren war von Anfang an: Es besteht die abstrakte Gefahr, dass die Weitergabe des Virus unter weniger Gefärdeten irgendwann auch jemand Gefährdeten einschließt. Für Schulkinder jedes Alters stellt weder Sars-CoV-2 noch COVID-19 eine bedeutende tödliche Bedrohung dar. Jede Behauptung, die in diese Richtung geht, ist schlichtweg falsch. Denn es sind dem RKI bis zum 13. April 2021 14 tödliche Fälle in Deutschland bei einem Lebensalter von unter 20 Jahren bekannt.§

Verhältnismäßigkeit Teil II

Wir haben gesehen, dass es dem Gesetz- und Verordnungsgeber meistens nicht an einem legitimen Zweck mangelt. Die Geeignetheit darf man für viele der beschlossenen Maßnahmen hingegen bezweifeln. Insb. fehlen dafür, obwohl dies von Anfang an in den Blick genommen hätte werden können, belastbare Daten (Ausgangssperren, Alkoholverbot, Schulschließungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt einem Eingriff in grundgesetzliche Freiheiten darüber hinaus aber auch ihre Erforderlichkeit ab. Damit eine Maßnahme erforderlich ist, darf es keine gleichermaßen rechtmäßige Handlungsalternative geben, die zugleich effektiver ist. Verfassungsrechtlich wird es an diesem Prüfungspunkt überaus komplex.

Es lohnt sich daher, das große Ganze in den Blick zu nehmen. Handlungsalternativen gibt es naturgemäß (unendlich) viele. Denkt man sich einmal alle getroffenen Corona-Maßnahmen weg, stellt dies den bisherigen Umgang mit jeder Art von viralen Erkrankungen dar (wenn man von Feinheiten wie Impfpflichten absieht). Zumindest kann man behaupten, dass es seit Bestehen der Bundesrepublik keine freiheitseinschränkenden Maßnahmen dieser Größenordnung jemals gab.

Nichtstun wird oft mit Ohnmacht gleichgesetzt, dabei trügt die Illusion von der ärztlichen Heilkunst und ihren Erfolgen. Es gibt noch immer diverse Krankheiten, die nur begleitet werden können oder auf deren Pathogenese nur wenig Einfluss genommen werden kann. Das Lebensende ohne Krankheit und Leiden wird durch die Telomere der DNA-Stränge bestimmt, der Zufall bringt Mutationen und Krebs ins Spiel. Genetische und epigenetische Einflüsse können Krebs genauso bedingen wie Herz- und Kreislauferkrankungen. Von 925.200 Verstorbenen im Jahre 2015 in Deutschland starben nach Auswertung des Statistischen Bundesamts 356.616 Menschen an Herz- und Kreislauferkrankungen, an Krebserkrankungen verstarben 226.337 Menschen.§

Es scheint, als sei das Corona-Virus irgendwie unberechenbarer, tückischer. Es muss jedoch auch etwas sein, gegen das der Staat nicht machtlos ist, schließlich handeln fast alle Staaten irgendwie. Das große Unterscheidungskriterium, das den unterschiedlichen Umgang mit Krankheiten rechtfertigen soll, ist die Ansteckungsfähigkeit. Krebs zum Beispiel ist praktisch nicht von Mensch zu Mensch übertragbar (wenn man die Zeugung ausklammert). Aber Krebs wird durchaus auch durch Viren und Bakterien verursacht. Hepatitis-B und -C zum Beispiel oder Magenkrebs infolge von Geschwüren, die durch Helicobacter pylori ausgelöst werden können.§.

Das ist kein Whataboutism. Es ist der Versuch, den Gedankengang der bisherigen Politik zu verstehen. Im Lagebericht des RKI vom 13. April 2021 werden 78.746 als Verstorbene geführt. Neben vielen weiteren wissenschaftlichen Mängeln hat das Netzwerk Evidenzbasierte Medizin am 08. September 2020 in einer Stellungnahme die Frage aufgeworfen, wieso andere Erkrankungen nicht gleichermaßen mit Tests und Monitoring einhergehen. So gebe es in Deutschland jedes Jahr 660.000 Pneumonien (Hauptsymptom der Erkrankung COVID-19)§, von denen etwa 300.000 stationär behandelt werden und 40.000 an den Folgen versterben.§ Man muss anmerken, dass diesen Zahlen eine sehr viel kleinere Datenmenge zugrunde liegt. Erst seit Ausbruch von Sars-CoV-2 wird in nie dagewesenem Umfang auf das Virus gestestet und Erkrankte und Verstorbene protokolliert.

Das RKI gibt an, dass in Deutschland kumuliert etwa 10 % der gemeldeten Fälle (Testpositiv, nicht zwangsläufig auch erkrankt) hospitalisiert werden.§ Während alle anderen Zahlen durchweg in absoluten Angaben verfügbar sind, fehlen diese hier seit über einem Jahr. Es gab in Deutschland laut RKI bis zum 13. April 2021 3.022.323 gemeldete Fälle. 10 % entsprechen also knapp 302.000 Hospitalisierten. Man kann also festhalten, dass die Fälle behandlungsbedürftiger Corona-Erkrankungen rein zahlenmäßig nicht besorgniserregender sind als jene anderer pulmonaler Erkrankungen. Darüber hinaus schließen die Zahlen des RKI einen Zeitraum ein, der größer als die Periode eines Jahres ist. Gleichermaßen vergleichen wir hiermit ein Krankheitsbild (Pneumonie) mit einer Erkrankung, die nur zu einem Fünftel mit Pneumonien einhergeht.

Gehen wir weiter auf die Hospitalisierungen ein. Denn erforderlich sind die Maßnahmen nur, wenn nicht auf andere, gleich effektive Weise die Leistungsfähigkeit der Intensivstationen sichergestellt werden kann. Auf dem sozialen Netzwerk facebook wird „Covidioten“ regelmäßig anempfohlen, eine Erklärung auszufüllen, die Ärzte von der Pflicht zur Behandlung entbinden soll, wenn sie sich unter den hiesigen Umständen zu Demonstrationen treffen. Abgesehen davon, dass dieses Wort wenig diskursiv, dafür umso infamer ist, weil es aus der Wahrnehmung eines Grundrechts (Art. 8 Abs. 1 GG) eine ächtungswürdige Handlung samt sich anschließenden Rückschlusses auf den Geisteszustand des so Titulierten macht, muss man dafür wenigstens die Frage stellen, ob das das eigentliche Problem ist.

Thomas Voßhaar, Vorsitzender des Verbands Pneumologischer Kliniken, hat am 07. April 2020 in der FAZ zum Umgang mit COVID-Patienten ein Interview gegeben. Er weist darauf hin, dass invasive Beatmungen fast immer mit schweren Komplikationen einhergehen. Man muss den Patienten sedieren und die eigentliche Atmungsweise durch Unterdruck in einen Überdruck umkehren. Wegen der verminderten Lungenfunktion wird die Atemluft mit Sauerstoff angereichert, was die Lunge zusätzlich schädigt.§ Im Dezember desselben Jahres gab der Mediziner gegenüber dem Focus an, dass über 50 % der invasiv Beatmeten stürben, was auf einen falschen Behandlungsweg hindeute. Seiner Meinung nach ist die hohe Zahl Verstorbener zu Anfang der „ersten Welle“ genau auf diese falsche Behandlungsweise zurückzuführen. Des Weiteren verlängert sich durch die Intubation die Liegezeit auf der Intensivstation beträchtlich. Eine zu frühe und kontraindizierte Intubation verringert damit langwierig die Kapazitäten der Intensivstationen und erhöht die Mortalität.§

Beatmungen bringen noch eine weitere Tücke mit sich. Nosokomiale Infektionen sind jene, die man sich erst durch den Aufenthalt in einem Krankenhaus einfängt. Im Rahmen künstlicher Beatmung treten Pneumonien als Folge auf. Sie sind die häufigste tödlich verlaufende Krankenhausinfektion.§ Nach Angaben des RKI beträgt die Sterblichkeit dabei etwa 13 % und die Erkrankungen erhöhen die Dauer des Aufenthalts um durchschnittlich 6 bis 9 Tage.

Man kann also, bevor man Maßnahmen in bundesweitem Umfang beschließt, zunächst einmal die Situation für diejenigen verbessern, die es betrifft. Es ist nicht erforderlich zur Aufrechterhaltung der Kapazitäten der Intensivstationen einen Lockdown zu verhängen, wenn Kapazitäten und Heilerfolge bedeutend auf den Intensivstationen selbst geschaffen werden können.

Als größter Schaden werden aber gemeinhin die Corona-Toten aufgefasst. Wie oben gezeigt, korreliert die Anzahl Verstorbener über gewisse Strecken mit dem Lebensalter. Erfasst als Corona-Tote werden laut RKI jene, die unmittelbar an der Erkrankung COVID-19 gestorben sind sowie jene mit Vorerkrankungen, bei denen sich das nicht feststellen lässt, die jedoch laborbestätigt positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden. Diese Feststellungen werden sogar post mortem getroffen.§ In der Praxis entscheiden die Gesundheitsämter, wie gemeldet wird (es liege in ihrem „Ermessen“).

Weil wir uns nicht in unserer sonstigen Umwelt befinden, sondern mit den Maßnahmen leben, ist es schwierig, Kausalitäten zu ergründen. Für die Grippe nimmt das RKI selbst an, dass die Abstands- und Hygieneregeln die Wellen haben abflachen lassen.§ Ein relativ eleganter Weg, die Frage um höhere Mortalität zu klären, ist die Berechnung der Übersterblichkeit. Ist sie trotz Maßnahmen und Rückgang anderer Erkrankungen höher, drängt sich der Verdacht auf, dass Corona schlimmer ist als andere Krankheitserreger. Das allerdings ist ein Trugschluss, denn sowohl die Maßnahmen als auch die Presse haben dafür gesorgt, dass sich vieles grundlegend verändert hat. So verzeichnen die Helios-Kliniken 10 bis 20 % weniger Aufnahmen für Krebsdiagnostiken und -therapien. Dabei hat es keineswegs weniger Erkrankungen gegeben, sondern diese wurden – wenn – erst später festgestellt.§ Für den Lockdown im Sommer 2020 sind die Zahlen von Verdauungskrankheiten um 46 %, die endokriner, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten um 47 % zurückgegangen.§ Es gibt Hinweise auf einen deutlichen Rückgang kardiovaskulär Erkrankter (gemessen an Meldungen, nicht Inzidenzen]; für das Land Hessen wurde eine höhere relative Sterblichkeit diesbezüglich von 7,6 % errechnet. Für die Monate März bis Mai 2020 fanden einige Studien eine höhere Infarktsterblichkeit.§ Die Anzahl Schlaganfallpatienten ist in den Monaten März bis Mai 2020 um 16 bis 22 % gesunken, weil sich die Leute nicht behandeln ließen.§ Selbst die plastische Chirurgie und Handchirurgie musste sich seitenlang mit den Priorisierungen von Patienten auseinandersetzen.§ Für die Stadt Leipzig wurde im Untersuchungszeitraum ein Rückgang der Fälle in den Notaufnahmen von über zehn Prozent beobachtet.§ Ob das hier auch zu schlechterer gesundheitlicher Versorgung geführt hat, wurde nicht geklärt.

Zu allem Überfluss war Hessen lange Zeit das einzige Bundesland, das vor Ostern den Betrieb von Fitnesstudios wieder erlaubte. Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels sind es daneben lediglich Schleswig-Holstein und das Saarland. Wegen verhängter Ausgangssperren wird der Zeitraum der Sportausübung im Freien begrenzt. Am Beispiel der Berliner Verordnung ist neben Fitnesstudios auch die Nutzung von Tanzstudios und gedeckte Sportanlagen nicht erlaubt, § 18 Abs. 2 2. IfSchMV. Die Sportausübung im Freien ist auf zwei Haushalte und maximal fünf Personen begrenzt, § 18 Abs. 1 2. IfSchMV. Das ist angesichts der körperlichen und seelischen gesundheitlichen Effekte, die Sportausübung hat, wider jede Erkenntnis der Sport- und Gesundheitswissenschaft.

In der Tradition großer epidemiologischer Studien wird seit den 1980er-Jahren körperliche und sportliche Aktivität vermehrt im Rahmen multifaktoriell ausgerichteter epidemiologischer Studien zur Primär- und Sekundärprävention untersucht (Baumann & Owen 1999; Blair et al. 1989). Auf der Basis all dieser Studien gilt als wissenschaftlich gesichert, dass körperliche Aktivität in engem Zusammenhang mit körperlicher Leistungsfähigkeit (als zentraler physischer Gesundheitsressource) eines Menschen steht und zu einer Verringerung von Morbidität und (vorzeitiger) Mortalität beitragen kann (im Überblick vgl. Löllgen 2003; Niebauer 2005). Als gesichert gilt auch eine lineare, umgekehrt proportionale Beziehung zwischen körperlicher Aktivität und dem Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Paffenbarger et al. 1993). Bezogen auf die gesundheitsprotektiven Wirkungen zeigt sich, dass sie bereits bei geringer bis moderater Intensität zu erwarten sind; diese ist insbesondere mit zunehmendem Lebensalter wirksam. Entscheidend ist allerdings, dass die Aktivität kontinuierlich und langfristig ausgeübt wird.

Es scheint eine Dosis-Wirkungs-Beziehung besonders für ältere Sporttreibende zu bestehen: Moderates Ausdauertraining stärkt das Immunsystem, während hoch intensive Belastungen zu einer Schwächung führen (Gabriel 2000). Die aktuelle Forschung beschäftigt sich zunehmend mit der Frage nach der optimalen Dosis von Bewegung und Sport auf zentrale chronisch-degenerative Erkrankungen. Ein aktueller deutschsprachiger narrativer Review zur Bewegungsdosierung in Prävention und Therapie resümiert, dass für Krankheitsbilder wie Diabetes mellitus (Typ II), koronare Herzkrankheit und Schlaganfall bereits eine geringe Bewegungsdosis (500 kcal/Woche) das Morbiditätsrisiko senken. Zur Prävention von Brust- und Darmkrebs sowie Osteoporose werden 2–3 h moderate Aktivität angegeben; lediglich für Prävention und Rehabilitation von Adipositas werden minimal 6 h pro Woche referiert (Thiel, Vogt & Banzer 2012). Die beschriebenen Wirkungen auf die physische Gesundheit kumulieren als Folgen sportlicher Aktivität auf physiologische Funktionsbereiche; dies sind kardiovaskuläre, hämodynamische, metabolische und endokrinologische Effekte (zusammenfassend vgl. Knoll, Banzer & Bös 2006).

Besonders im Alter kann körperlich-sportliche Aktivität eine zentrale physische Gesundheitsressource darstellen. So dokumentiert eine Längsschnittstudie von Woll (2002) mit 500 Personen zwischen 35 und 55 Jahren die nachlassende körperliche Fitness (Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit und Koordination) mit zunehmendem Alter. Unterschiede lassen sich jedoch zwischen sportlich aktiven Personen (mehr als 1 h pro Woche) und inaktiven Personen feststellen. In beiden Gruppen wird zwar der Leistungsabfall ersichtlich, geschieht bei den Aktiven jedoch auf einem höheren Leistungsniveau. In anderen Studien wird deutlich, dass die Ausübung einer sportlichen Aktivität den altersbedingten funktionellen Abbau verlangsamt und die Lebensqualität der einzelnen Personen entscheidend verbessern kann (Möller 1999; Tittlbach 2002).§

Es ist absolut vernunftwidrig, eine der zwei großen Säulen unserer Gesundheit (Ernährung, Sport) so sehr zu behindern. Noch 2010 gab die WHO für Europa an, dass zwei Drittel aller Erwachsenen das empfohlene Minimum an körperliche Bewegung nicht erreichen und folglich Bewegungsmangel haben. Sie führt aus:

Bewegung ist ein fundamentales Mittel zur Verbesserung der physischen und psychischen Befindlichkeit der Menschen. Sie senkt das Risiko vieler nichtübertragbarer Krankheiten und nützt der Gesellschaft durch verstärkten sozialen Austausch und kommunales Engagement.§

Diese nichtübertragbaren Krankheiten sind die mit Abstand häufigsten Todesursachen in Deutschland.§ Arteriosklerose ist sogar die häufigste Todesursache weltweit.§ Und selbst sozioökonomisch ist die Verhinderung von Sportausübung im Ergebnis ein Schuss, der ordentlich nach hinten losgeht, wie die Universität Wien für Österreich vorrechnet. Saldiert überwiegen die gesundheitlichen Effekte von Sport bei Weitem und senken damit die Kosten, die bei der Versorgung von Zivilisationskrankheiten auf die Allgemeinheit zukommen.§

Aber auch gegen Infektionskrankheiten wirke Sport wie eine Immunisierung, so die Sporthochschule Köln.§

Viele Erkenntnisse um COVID-19 und seine Gefährlichkeit beruhen auf Beobachtungsstudien. Sie eignen sich, um Risikofaktoren zu bestimmen, so zum Beispiel die Risikogruppen. Dafür kommen besonders Fall-Kontroll-Studien zur Anwendung, bei denen eine Gruppe Merkmalsträger (Erkrankter) mit einer anderen Gruppe verglichen wird. Hierbei kommt es zu diversen wissenschaftsmethodischen Schwierigkeiten. Denn wählt man die Gruppe Erkrankter aus jenen aus, die ein Krankenhaus aufsuchen, so wird diese Gruppe kaum repräsentativ für die Allgemeinbevölkerung sein. Sie unterliegen also oft einem Selektionsbias.§ Man kann es auch noch unpräziser machen: Um die Riskogruppen für einen schweren Verlauf mit COVID-19 zu bestimmen, wurde die Studie GEDA 2019-EHIS (Querschnittstudie) vom RKI verwendet. Dabei werden Privathaushalte ab 15 Jahren telefonisch befragt.§ Es haben 23.001 Personen teilgenommen, die Ausschöpfungsquote indes betrug lediglich 22 %.§ Warum ist schon das ein grundlegendes Problem? Weil wir nicht wissen, wie verzerrt die Daten sind. Wir wissen nicht, warum die Eingeladenen nicht teilgenommen haben. Auf das Problem weist das RKI in seiner Diskussion hin. Die Risikodefinition wurde durch das RKI selbst erstellt anhand einer Literaturanalyse und eines Umbrella-Reviews (was bedeutet, dass ein Review von Reviews und Metastudien erstellt worden ist). Wichtige Vorerkrankungen, wie sie das RKI nennt, wie Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen gingen nicht in die Risikodefinition ein.

Ich bringe dieses Beispiel ein, um zu zeigen, dass wir im Hinblick auf die wissenschaftliche Evidenz vor großen und zum Teil unlösbaren Problemen stehen. Das erste große ist, dass kein statistisches Mittel imstande ist, Kausalität zu belegen. Stattdessen greift man auf die Logik des Experiments zurück, schließt systematisch andere Einflussfaktoren aus oder führt Beobachtungsstudien im Anschluss an ein Experiment durch.§ Ganz im Sinne des Falsifikationismus kann man sich der Wahrheit also immer nur annähern, sie aber nie ganz erreichen. Das zweite ist, dass es im Hinblick auf die getroffenen Maßnahmen zu viele von ihnen gibt. In der pharmazeutischen Forschung gilt die doppelt verblindete, randomisierte, kontrollierte Studie als Goldstandard. Dabei erhält eine Gruppe das Therapeutikum, eine andere nicht. Entscheidend ist, dass man einen Wirkstoff einzeln testet. Zwar kann man auch Wirkstoffverbindungen oder Mischungen testen, aber dann muss bekannt sein, was sie jeweils einzeln für Auswirkungen auf den Körper haben. Wenn wir uns die rechtlichen Regeln anschauen und dann auf die Inzidenzzahlen blicken, dann können wir unter keinen Umständen daraus – oder aus anderen Fallzahlen – ableiten (Deskription), was wie gewirkt hat und ob überhaupt. Denn es kann sein, dass von zehn Maßnahmen nur zwei tatsächlichen Einfluss hatten. Es kann auch sein, dass keine der Maßnahmen einen Einfluss hatte, sondern exogene Ursachen ausschlaggebend waren. Es kann auch sein, dass uns der Zufall das Ergebnis beschert. Und es kann natürlich auch sein, dass unsere Testmethoden unzureichend präzise und sicher sind. So ist ein wesentliches Merkmal aussagekräftiger wissenschaftlicher Ergebnisse, dass sie nicht an Reliabilität mangeln. Ein zuverlässiges Ergebnis muss reproduzierbar sein. In der obigen Studie GEDA lag der p-Wert, das Signifikanzniveau, bei 5 %, sprich 0,05. Das heißt, in einem von zwanzig Fällen werden die gleichen Ergebnisse zufällig zustande kommen. Bereits zweimal dieselbe Zahl hintereinander zu würfeln, ist fast doppelt so unwahrscheinlich (p = 0,027 = 2,7 %). Und: Ist Ihnen das schon einmal passiert?
Der Grund, warum ich dieses Beispiel im Zusammenhang mit dem Kriterium der Erforderlichkeit einbringe, ist, dass Studien wie diese nicht nur die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beeinflussen, sondern dass aufgrund der Verordnungsermächtigung des Bundesgesundheitsministeriums diese Studie und weitere Studien dieser Art die Grundlage für die Impfreihenfolge in Deutschland bilden. Das BGM hat am 08. Februar 2021 eine „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ erlassen, dessen §§ 2, 3 und 4 die Priorisierung untergesetzlich festlegen.§ Auf wessen Thesen fußt diese Klassifizierung? Auf jener der Ständigen Impfkommission.§.
Ich möchte an dieser Stelle lediglich noch anmerken, dass es aus wissenschaftlicher Sicht höchst bedenklich ist, wenn die Entscheider, Forscher und Meinungsgeber alle unter einem Dach versammelt sind. Nicht unbedingt, weil wissentlich schlechte Wissenschaft betrieben wird, sondern weil so systematische Verzerrungen entstehen und politische Denkweisen Einfluss nehmen können. Der Grund ist einfach: Die STIKO ist gem. § 20 Abs. 2 IfSG beim Robert-Koch-Institut angesiedelt. Ihre Mitglieder werden durch das BGM ausgesucht (S. 4). Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsministeriums untersteht das RKI dem BGM und damit konsequenterweise auch der Bundesregierung.

Verhältnismäßigkeit Teil III

 Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen.

BVerfGE 118, 165

Aber auch im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dürfen staatliche Schutzpflichten nicht dazu führen, dass das Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflichten leer läuft, so dass in der Folge allenfalls ungeeignete oder unnötige Eingriffe abgewehrt werden könnten.

BVerfGE 115, 130

Die Vorteile der Allgemeinheit müssen, soweit eine Maßnahme, die einen Eingriff in Grundrechte bewirkt, legitim, geeignet und erforderlich ist, in einem angemessen Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs stehen.

Angesprochen wurden bereits die Schüler und Studenten, für die Corona wegen ihres Alters keine schwerwiegende Bedrohung darstellt. Für die Schweiz gibt die zuständige Behörde an, dass bis zum 16. April 2021 auf das Alter von 0-9 1 % der hospitalisierten Fälle entfällt, auf die Altersgruppe 10-19 nur 0,6 %, für die Lebensjahre 20-29 1,8 %. Zum Vergleich: Auf die Jahre 60-69 entfallen 17,6 % aller Hospitalisierungen.§ Schon im November 2020 wies UNICEF auf die gravierenden Folgen der Pandemiemaßnahmen für Kinder weltweit hin.§ Weltweit, so UNICEF am 03. März 2021, sind durch Schulschließungen 888 Millionen Kinder in ihrer Bildung beeinträchtigt.§

Wie oben gezeigt, kostet allein das letzte Jahr weit über eine Billion Euro in Deutschland. Eine Summe, die unvorstellbar hoch ist und von zukünftigen Generationen erwirtschaftet werden muss. Die Schließung des Einzelhandels zu weiten Teilen lässt den Onlinehandel boomen. Um 27,8 % ist sein Umsatz hierzulande gestiegen.§ Das ist zwar ökologisch mitunter vorteilhaft,§, für Einzelhändler wirtschaftlich aber ein Desaster.§ Die Reallöhne sind um den Rekordwert von 1,9 % zurückgegangen. Mit ihrem Pandemic Emergency Purchase Programme hatte die EZB einst den Markt mit 750 Mrd. EUR fluten wollen. Inzwischen sind es 1,85 Billionen.§ Dass dadurch ein Wachstum der Wirtschaft angeregt wird, wird nur geschätzt.§ Im ersten Quartal 2021 verloren deutsche Sparer laut Handelsblatt 9 Mrd. EUR an Spareinlagen; einige Banken erheben auf Girokonten über einer gewissen Höhe inzwischen Negativzinsen.§

„Im Moment wird überhaupt nicht darüber nachgedacht, wie sich die soziale Ungleichheit, die wir jetzt schon in unserer Gesellschaft haben, langfristig verschärfen kann, weil Bildungsungleichheit nochmals verschärft wird.“

Corona-Pandemie und die Folgen, NDR, 03. März 2021

Arme werden ärmer und sind hierzulande stärker durch die Maßnahmen bedroht.§ Die Nahrung in ärmeren Teilen der Welt wird schlechter und der Hunger größer.§ Nach Schätzungen der Weltbank werden bis Ende des Jahres 150 Millionen Menschen in extreme Armut gedrängt.§ Die Bundesregierung gibt an, dass die Maßnahmen die Vernachlässigung von Tropenkrankheiten zur Folge haben.§ Wir haben es zweifellos mit einem Publikationsbias zu tun. Denn in den wissenschaftlichen Datenbanken und auch an anderen Fundorten im WWW finden sich kaum Betrachtungen der nachteiligen Effekte der „Pandemiebekämpfung“. Die Vereinten Nationen rechnen mit 150.000 zusätzlichen Toten des Immunschwächesyndroms AIDS und gibt an, dass fast alle strategischen Ziele verfehlt worden sind.§ Ein Lockdown beraubt die Menschen ihres Glücks.§

Die Katastrophe, die die Regierung im Detail angerichtet hat, kann man bislang nur sporadisch ausmachen. Die Ungleichheit nimmt zu, auch unter Studenten.§ Das ifo-Institut geht von 750.000 bedrohten Unternehmen aus.§ Auch andere Quellen kommen zu bedrohlichen Einschätzungen.§ Weil Essen nur verpackt abgeholt oder geliefert werden darf, ist die Gastronomie wieder einmal geschlossen, und auch weil viele neue Utensilien des täglichen Gebrauchs hinzugekommen sind, hat sich die Müllmenge in Deutschland deutlich erhöht.§ Wegen der statistischen Definition Langzeitarbeitsloser in Deutschland, werden diese erst noch auftauchen (mind. ein Jahr ohne Beschäftigung).§

Noch im Dezember und Januar standen große Teile der Novemberhilfe aus. Im März 2021 stoppt die Bundesregierung alle Hilfsprogramme, weil der Verdacht einer Straftat in Einzelfällen besteht.§

Wie steht es also um die Angemessenheit? Das Land Berlin hat ausgewertet und festgestellt, dass zwei Drittel ihrer Toten auf Alten- und Pflegeheime entfallen.§ Von 1477 Toten im Januar dieses Jahres in Hessen, lebten 1055 in einem Pflegeheim.§
Das Schlimmste an allem ist, dass es keinen Plan gibt. Wir können einen Lockdown nach dem anderen haben, die Infektionszahlen werden nicht auf null gehen. Wir leben in einer globalisierten Welt. Stattdessen will man mit Schnelltests und der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, diese anzubieten, die Zahlen „senken“. Warum diese Tests, aber vor allem diese Teststrategie, höchst problematisch ist, werde ich in einem anderen Beitrag besprechen. Die Politik handelt aufgrund eines Inzidenzwertes, der aus verschiedenen Gründen ungeeignet ist. Denn er berücksichtigt weder den Ort des Geschehens noch die Betroffenen noch die Schwere noch die Verteilung der Grundgesamtheit. Das einzige, was er zu leisten imstande ist, ist auf einen Blick eine dramatische Entwicklung wiederzugeben, die es so mitunter gar nicht gibt. Denn wenn fast drei Viertel der Toten in Hessen in Alten- und Pflegeheimen sterben, kann der Inzidenzwert einer KiTa oder Schule sehr viel höher sein. Dass dieser das Sterben indirekt verursacht, weil Kontaktketten entstehen, ist eine mehr als dürftige Begründung für die Beschränkung des Grundrechts auf Bildung (im GG aus der Menschenwürde, Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). Er bedroht diese Gruppe nicht. Damit ein Sterben in den Heimen verhindert wird, braucht es andere Schutzkonzepte (und andere Pflegemodelle). Die restlichen Todesfälle erstrecken sich fast ausschließlich auf schwere Vorerkrankungen und ein hohes Lebensalter. Und selbst hierbei haben wir das Problem, dass die Erfassung von Coronatoten unzureichend präzise ist, die anderer Infektionskrankheiten aber völlig untergeht und iatrogene Krankheits- und Todesfälle als Ursache öffentlich kaum in Betracht gezogen werden. Im Hinblick auf die Maßnahmen und die Entwicklungen der Fallzahlen wird es eine Kontrollillusion geben (kognitive Verzerrung). Es gibt zweifellos einen Detection bias, insb., was die Todesursachen betrifft. Wir haben Probleme mit falsch-positiven Ergebnissen auch bei PCR-Tests. Auch das DIVI-Intensivregister gibt es erst seit 2020. Daher können überhaupt keine Vergleiche zu Jahren vor 2020 angestellt werden; wir wissen also de facto nicht, ob diese Welle intensivmedizinisch auslastender ist als vorangegangene.§

Das bedeutet nicht weniger, als dass die Datenlage für die tiefgreifendsten – und absehbar noch gravierender werdenden – Eingriffe in die Grundrechte des Grundgesetzes nach über vierzehn Monaten noch immer unzureichend ist. Es bedeutet, dass die wissenschaftlich erfassbare Realität zugunsten eines Gefühls hingegeben wird. Denn anders ist das paradoxe und in seinen Auswirkungen nicht begriffene, aber bedeutender noch – nicht beachtete, Handeln der Politik im Umgang mit jungen Menschen nicht zu verstehen. Das Netzwerk Evidenzbasierte Medizin wies in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 auf Folgendes hin:

Behörden aufzustocken, wie kürzlich gefordert (7), um eine höchst insuffiziente Datenlage zu verwalten, wird keine Lösung sein. Die besten Wissenschaftler*innen können mit fehlenden oder unverlässlichen Daten keine aussagekräftigen Modellierungen vornehmen. Erkenntnisse über hilfreiche Versorgungsstrategien für die Langzeitpflege lassen sich auf diese Weise nicht generieren. Das EbM-Netzwerk fordert neuerlich und nachdrücklich, sich um eine wissenschaftliche Herangehensweise für den Erkenntnisgewinn zur Versorgung dieser besonders vulnerablen Gruppe pflegebedürftiger Menschen zu bemühen. Eine rationale Grundlage durch Einbeziehung der Pflegeforschung muss mit höchster Priorität etabliert werden. Hier werden Daten benötigt und wissenschaftliche Belege, damit Unsicherheit reduziert und verantwortlich gehandelt werden kann.§

Jene Maßnahmen, denen es bereits an Geeignetheit oder Erforderlichkeit ermangelt, können gar nicht angemessen sein. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben wird maßlos überstrapaziert und überinterpretiert. Denn inzwischen kann doch niemand mehr behaupten, zu wissen, wie die Politik angesichts zukünftiger Bedrohungen agiert. Der einseitige Fokus ist eine Blindheit auf beiden Augen. In Bezug auf die drängendsten Probleme der Menschheitsgeschichte wie Ressourcen, Wasser, Klima, Bildung, Armut herrscht Lethargie.

Das Bundesverfassungsgericht ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität und dem Gebot der Rechtswegerschöpfung regelmäßig nicht zuständig.§ Erst wenn die geplante Bundesnotbremse in Kraft tritt, wird sich das ändern.

Es fehlt uns an rechtlichen Leitlinien, an Grenzen, die die Politik nicht überschreiten darf. Wegen der Verfahrenserfordernisse und Verfahrensdauern wird man fast immer nur im Nachhinein feststellen können, was alles falsch war. Die Städte sehen eine Gefahr im „Flanieren“ und so verbietet die Politik kurzerhand das Verweilen im Freien.§ Wir werden mit Verordnungen überschüttet, die an den Grundfesten unseres Rechtsstaates rütteln. Was erlaubt und was verboten ist, ist oftmals völlig unklar. Und es ist das Perfide, dass man es als Pflicht versteht, über die geltenden Regeln Bescheid zu wissen. Dafür braucht man Medien oder die Rechtstexte selbst, denn die Verbote und Regelungen sind nicht intuitiv eingängig. Sie sind abstrakt nicht nur im Wortsinne, sondern besonders in ihrer Begründung. Prüfungsordnungen als Satzungen werden am laufenden Band geändert. Studenten müssen ihre Wohnungen filmen, um zu beweisen, dass niemand sich sonst im „Prüfungsraum“ aufhält. Die DSGVO erfordert, dass solche Praktiken rechtliche Legitimation haben und dass der Betroffene der Verarbeitung seiner Daten zustimmt, Art. 6 Abs. 1a DSGVO oder dass ein öffentliches Interesse besteht, Abs. 1e. Der Antrag eines Studenten im Eilverfahren in Schleswig-Holstein wurde verworfen. Nicht, weil er unbegründet ist, das wurde nicht geprüft, aber oft in den Medien als rechtlich zulässig bezeichnet. Stattdessen hat das OVG ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers festgestellt. Denn die ihn betreffende Prüfungsordnung stellt es ihm frei, an der Online-Prüfung teilzunehmen. Er könne auch an einer Präsenzprüfung teilnehmen. Nur seien diese derzeit nicht durchführbar.§ Im Ergebnis verlängert sich damit die Studienzeit für „Verweigerer“ um mindestens ein Semester mit der Folge, dass mehr Prüfungen im selben Zeitraum abgelegt werden müssen und der Ungewissheit darüber, wann überhaupt wieder Präsenzprüfungen stattfinden werden.
Im Eilrechtsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen war der Antrag zwar zulässig, hinsichtlich der Chancengleichheit aber insoweit unbegründet, als die bloß vorübergehende Speicherung dem öffentlichen Interesse der Chancengleichheit (Täuschungsversuche unterbinden) unterliegt.§ Auch hier wurde die Vereinbarkeit mit Europarecht nicht abschließend beurteilt.

Zu Unrecht meint der Antragsteller, es genüge wie bei einer Präsenzklausur die bloße Beaufsichtigung des Prüflings über die Video- und Tonverbindung, so dass eine zunächst vorübergehende Aufzeichnung und Speicherung nicht erforderlich sei. Die Prüfungssituationen sind nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu einer Präsenzklausur, bei der der Aufsichtführende das gesamte Geschehen im Raum im Blick hat, verfügt der Videoaufsichtsführende nur über eine Tisch-/ Oberkörperaufnahme und eine Übertragung der Bildschirmansicht des Monitors (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 CoronaO). Anders als bei einer Präsenzklausur kann er auch nicht durch sofortige eigene Untersuchungen Feststellungen an Ort und Stelle treffen, sondern ist auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen, weil die Prüfung ausschließlich in dessen Sphäre stattfindet. Zeugen, die einen Täuschungsversuch oder eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs bestätigen könnten, stehen nicht zur Verfügung.

Man könnte auch sagen, was machbar ist, wird gemacht. Denn es wird nicht versucht, eine Situation herzustellen, wie sie ohne Corona vorläge, sondern allerorten geht man darüber hinaus. Nur als Randnotiz: Der erste große Denkfehler liegt in der Annahme, dass Prüfungen, wie sie hierzulande noch immer durchgeführt werden, sind einzig sinnvoll. Open-Book-Klausuren sind nicht etwa besonders einfach, sondern spiegeln jenen Zustand wider, der nach Abschluss des akademischen Lebens fortan dauerhaft herrscht. Man nutzt eben alle Ressourcen, die einem zur Verfügung stehen, wenn man gute Wissenschaft betreiben will, und setzt nicht nur auf das Wenige, das man gewaltvoll in das eigene Gedächtnis gemeißelt hat. Zum anderen ist die idealtypische Betrachtung einer Prüfungssituation vor Ort irreal: Solcher Prüfer gibt es erfahrungsgemäß (anekdotische Evidenz) wenige.

Als Demonstrationen generell untersagt worden sind, hatten verschiedene Verfahren hiergegen Erfolg. Ich möchte diesen Beitrag mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts aus einem Verfahren einstweiliger Anordnung vom April letzten Jahres beschließen, weil es eindrücklich darlegt, was gesellschaftlich derzeit so fehlverstanden wird. Demonstranten bei einer Demo, die von einer Initiative namens Querdenken angemeldet werden, werden allesamt als Querdenker bezeichnet und nur zu gerne auch als Corona-Leugner.§

„Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; 111, 147 <154 f.>; 128, 226 <250>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128, 226 <250>). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>; 128, 226 <250>).

Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (BVerfGE 87, 399 <407>). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>).“§

Genau ein Jahr später wiesen das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Eilanträge auf Zulassung einer Versammlung ab.§ Das Bundesverfassungsgericht lehnte zwei hiergegen gerichtete Eilanträge ab.§

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